Mitwirkungspflichten

Die Versicherten der PKS sind satzungsrechtlich dazu verpflichtet, alle Änderungen des Versicherungsverhältnisses, insbesondere einen Wechsel des Durchführungswegs, der Pensionskasse und dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Zu den anzeigepflichtigen Änderungen zählen insbesondere eine Änderung 

  • der Anschrift,
  • der Bankverbindung (sofern der Versicherte Leistungen bezieht oder weiterversichert ist) oder
  • des Namens (z.B. nach Heirat).

Stellt ein Versicherter einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente, ist er zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung durch die PKS verpflichtet.

Ebenso haben die Hinterbliebenen eines Versicherten maßgebliche Änderungen ihrer Lebensumstände gegenüber der PKS mitzuteilen, solange sie Leistungen der PKS beziehen (z.B. Wiederverheiratung bei Witwen oder Ausbildungsende bei Waisen).