Erwerbsminderungsrente

Grundsätzliches zur Erwerbsminderungsrente

In den Tarifen 2013 und 2022 sind neben der Altersrente auch Leistungen bei Erwerbsminderung und Leistung für Hinterbliebene versichert.

Im Tarif 2002 besteht für Gesellen sowie für Weiterversicherte im Schornsteinfegerhandwerk neben einem Anspruch auf Altersrente grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente. Für sonstige im Schornsteinfegerhandwerk Beschäftigte (z.B. Büromitarbeiter) ist der Versicherungsschutz auf die Zahlung der Altersrente beschränkt. 

Beachten Sie hierzu auch unsere Merkblätter zum Erwerbsminderungsschutz im Downloadcenter.

Wann liegt eine Erwerbsminderung vor?

Eine Erwerbsminderungsrente für Versicherte erhält der Versicherte, der erwerbsgemindert ist, soweit die Erwerbsminderung nach Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist.

Erwerbsgemindert ist, wer einen Anspruch wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Sollte keine Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung in vertretbarer Zeit vorgelegt werden können, gilt auch der Versicherte als erwerbsgemindert, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem körperlich, seelisch und geistig gesunden Versicherten um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen sich die Erwerbsminderung bemisst, umfasst alle Tätigkeiten, deren Ausübung dem Versicherten nach seinen Kräften und Fähigkeiten zumutbar ist.

Erwerbsgemindert ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens vier Stunden täglich ausüben kann. Die Erwerbsminderung ist durch ein vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen, soweit kein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung über das Bestehen eines Erwerbsminderungsrentenanspruch vorliegt. Die Pensionskasse kann in diesem Rahmen an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten und holt, soweit die Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf ihre Kosten Gutachten ein. Dabei können die vom Versicherten eingereichten Unterlagen an den von der Pensionskasse beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden.

Pflichten des Versicherten vor und während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente

Der Versicherte ist verpflichtet, eine gegebenenfalls von der gesetzlichen Rentenversicherung getroffene Entscheidung zum Vorliegen einer Erwerbsminderung beim Versicherten bei der PKS vorzulegen.

Liegt eine solche Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung dem Versicherten nicht vor, ist er verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten einer von der Pensionskasse für notwendig gehaltenen Begutachtung zu unterziehen. Mit dem Antrag auf Erwerbsminderungsrente hat der Versicherte die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Pensionskasse zu entbinden.

Die vorgenannten Pflichten bestehen auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für das Fortbestehen der Erwerbsminderung erforderlich ist.