Mitgliedschaft

Mitglieder der PKS

Mitglieder der Pensionskasse sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, welche als Betriebsinhaber Schornsteinfegertätigkeiten anbieten, soweit sie nach Maßgabe des § 12 des Bundestarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk (BTV) und der Satzung der Pensionskasse zur Entrichtung der Beiträge an die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks verpflichtet sind und die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten über die Pensionskasse veranlasst haben.

Mitglied der PKS werden Sie nicht automatisch, sondern erst mit dem Zugang der erstmaligen Anmeldung eines Arbeitnehmers bei der PKS, soweit die weiteren Voraussetzungen für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge bei der PKS vorliegen.