a) Woher soll ich wissen, in welcher Höhe ich den Zuschuss zahlen muss?
Dazu kann die PKS als Versorgungsträger der betrieblichen Altersvorsorge keine Auskunft geben, da dies eine Frage der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers ist und die Leistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag betrifft. Die PKS berät nicht zum Geschäftsbetrieb ihrer Mitglieder. Entsprechende Auskunft können Sie ggf. bei Ihrem Rechts- oder Steuerberater einholen.
b) Was passiert, wenn ich auf dem Antragsformular als Arbeitgeber nichts eintrage?
Die Entgeltumwandlungsvereinbarung kommt auch dann wirksam zustande, wenn der Antrag des Versicherten keine Angaben oder fehlerhafte Angaben des Arbeitgebers zur Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge bei der PKS enthält.
Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Zahlung des Zuschusses sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegenüber seinem Arbeitgeber durchzusetzen oder sich mit dem Arbeitgeber über die Höhe des zu zahlenden Beitrags zu verständigen.
c) Was passiert, wenn ich auf dem Antragsformular als Arbeitgeber aus Versehen zu wenig eingesparte Sozialversicherungsbeiträge eintrage?
Die PKS hat keine Möglichkeit und auch keine (Zuständigkeits-)Kompetenz zur Überprüfung der vom Arbeitgeber eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Zahlung des Zuschusses sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegenüber seinem Arbeitgeber durchzusetzen oder sich mit dem Arbeitgeber über die Höhe des zu zahlenden Beitrags zu verständigen.
d) Ich spare für meinen Arbeitnehmer aber keine 15 % Sozialversicherungsbeiträge. Wie viel Zuschuss muss ich dann zahlen?
Der Arbeitgeber kann in diesem Fall einen abweichenden, geringer bezifferten Zuschuss für seinen Arbeitnehmer an die PKS entrichten.