Zuschuss

Was ist der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung?

Der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist gesetzlich vorgeschrieben in § 1a Abs. 1a BetrAVG. Der Arbeitgeber muss danach 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese gesetzliche Regelung wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) im Betriebsrentengesetz zum 01.01.2019 eingeführt und betrifft seit dem 01.01.2022 alle Entgeltumwandlungvereinbarungen unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wurden.

Dies betrifft Fälle, in denen die Beschäftigten neben der allein vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitgeberzuwendung zusätzlich eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung aus ihrem Bruttogehalt abschließen (z.B. Max Mustermann erhält bislang schon eine Arbeitgeberzuwendung in Höhe von 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - BBG - von seinem Arbeitgeber; daneben hat er zum 01.03.2019 eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung von 2% der BBG aus seinem Bruttogehalt abgeschlossen. Für seine betriebliche Altersversorgung werden seither insgesamt 4% der BBG gezahlt.).

Sofern aus dem Bruttogehalt Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden, sind diese Beiträge im Rahmen der Fördergrenzen sozialversicherungsfrei (bis zu 4% der BBG) und damit sind für das umgewandelte Gehalt auch keine Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung zu entrichten. Diese Einsparung des Arbeitgebers soll nach dem Willen des Gesetzgebers an den Arbeitnehmer weitergereicht werden. Sofern der Arbeitgeber keine oder geringere Sozialversicherungsbeiträge einspart (z.B. bei Verdiensten zwischen der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und der BBG der Rentenversicherung oder teilweise bei geringfügig Beschäftigten), ist kein oder ein nur geringerer Arbeitgeberzuschuss fällig.

Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters spart, ist eine Frage der Lohnbuchhaltung und kann nur vom Arbeitgeber selbst beantwortet werden. Die PKS ist daher auf die richtige Angabe der Höhe des Zuschusses durch den Arbeitgeber auf dem Antragsformular zur Entgeltumwandlung angewiesen.

Häufig gestellte Fragen zum Zuschuss zur Entgeltumwandlung

Nein! Verlangt der Arbeitnehmer keine Entgeltumwandlung, ist der § 1a BetrAVG nicht anwendbar. Auf die Arbeitgeberzuwendung nach § 12 BTV ist kein Zuschuss zu entrichten.

Ja! Beim Wechsel des Arbeitgebers endet laut Rechtsprechung auch die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem letzten Arbeitgeber. Verlangt der Arbeitnehmer auch beim neuen Arbeitgeber Entgeltumwandlung, kommt eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber zustande. Die gesetzliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG besteht dann auch für den neuen Arbeitgeber.

Ja! Die gesetzliche Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG besteht unabhängig von der Beschäftigungsdauer und unabhängig davon, ob in der der Vergangenheit bereits Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber betrieben wurde. Verlangt der Arbeitnehmer erneut eine Entgeltumwandlung, kommt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung zustande und die Entgeltumwandlung ist vom Arbeitnehmer vor dem Einbehalten des nächsten Entgeltumwandlungsbeitrags bei der Pensionskasse zu beantragen.

Ja! Seit dem 01.01.2022 gilt gesetzliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen.

Grundsätzlich ergeben sich in solchen Fällen zum 01.01.2022 keine Änderung ergeben, da die Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die in dem genannten Zeitraum geschlossen wurden, bereits vor dem 01.01.2022 bestand. Da sich erfahrungsgemäß jedes Jahr die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) und somit ggf. auch die Höhe des monatlich umgewandelten Entgelts des Arbeitnehmers ändert, kann sich somit auch die Höhe des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses ändern. Arbeitgebern wird daher geraten, die Höhe des an die Pensionskasse gemeldeten Zuschusses zum Ende jedes Kalenderjahres zu überprüfen.

Dazu kann die PKS keine Auskunft geben. Ob und inwieweit die Zuschusspflicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abbedungen werden kann oder der Arbeitnehmer darauf verzichten kann, ist eine rein arbeitsrechtliche Frage.  

Ja! Im Betriebsrentenrecht gibt es nur „die Entgeltumwandlung“. Tarifvertragliche Regelungen wie der Verzicht auf vwL (wie § 7 Abs. 3 BTV) sind versorgungsrechtlich völlig unerheblich und ändern nichts daran, dass die Arbeitnehmer-Beiträge umgewandeltes Entgelt im Sinne des § 1a Abs. 1a BetrAVG sind.

a)      Woher soll ich wissen, in welcher Höhe ich den Zuschuss zahlen muss?

Dazu kann die PKS als Versorgungsträger der betrieblichen Altersvorsorge keine Auskunft geben, da dies eine Frage der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers ist und die Leistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag betrifft. Die PKS berät nicht zum Geschäftsbetrieb ihrer Mitglieder. Entsprechende Auskunft können Sie ggf. bei Ihrem Rechts- oder Steuerberater einholen.

b) Was passiert, wenn ich auf dem Antragsformular als Arbeitgeber nichts eintrage? 

Die Entgeltumwandlungsvereinbarung kommt auch dann wirksam zustande, wenn der Antrag des Versicherten keine Angaben oder fehlerhafte Angaben des Arbeitgebers zur Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge bei der PKS enthält.

Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Zahlung des Zuschusses sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegenüber seinem Arbeitgeber durchzusetzen oder sich mit dem Arbeitgeber über die Höhe des zu zahlenden Beitrags zu verständigen.

c) Was passiert, wenn ich auf dem Antragsformular als Arbeitgeber aus Versehen zu wenig eingesparte Sozialversicherungsbeiträge eintrage?

Die PKS hat keine Möglichkeit und auch keine (Zuständigkeits-)Kompetenz zur Überprüfung der vom Arbeitgeber eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Zahlung des Zuschusses sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegenüber seinem Arbeitgeber durchzusetzen oder sich mit dem Arbeitgeber über die Höhe des zu zahlenden Beitrags zu verständigen.

d) Ich spare für meinen Arbeitnehmer aber keine 15 % Sozialversicherungsbeiträge. Wie viel Zuschuss muss ich dann zahlen?

Der Arbeitgeber kann in diesem Fall einen abweichenden, geringer bezifferten Zuschuss für seinen Arbeitnehmer an die PKS entrichten.

Nein. Der Zuschuss ist nur die Weitergabe eingesparter Sozialversicherungsbeiträge, der  im Rahmen der Entgeltumwandlung sozialabgabenfrei an die Pensionskasse abgeführt wurde. Erhält der Arbeitgeber keinen Lohn, kann er auch im Rahmen der Entgeltumwandlung kein Entgelt umwandeln und der Arbeitgeber keine Sozialabgaben einsparen.

Wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung des Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG hat, muss der Zuschuss an die PKS gezahlt werden (§ 1a Abs. 1 S. 1, S. 3 Hs. 1 BetrAVG i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 1 BTV).

Grundsätzlich nein. Selbst wenn bereits seit 2018 (oder früher) Entgeltumwandlung zwischen dem Arbeitnehmer und diesem Arbeitgeber betrieben wurde, besteht die Zuschusspflicht nur für nach dem 01.01.2022 umgewandeltes Brutto-Entgelt.

Ausnahme: Wurde die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach dem 01.01.2019 geschlossen und pflichtwidrig vom Arbeitgeber kein Zuschuss an die Pensionskasse gezahlt, hat nach Rechtsauffassung der Pensionskasse der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Zuschüsse für den betroffenen Zeitraum an die Pensionskasse nachzuzahlen. Dies betrifft nur die Zuschusszahlung des Arbeitgebers, nicht die Beiträge zur Entgeltumwandlung aus dem Brutto-Entgelt des Arbeitnehmers (§ 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG: „von seinen künftigen Entgeltansprüchen“).

Der Zuschuss kann zusammen mit den übrigen Beitragszahlungen an die PKS abgeführt werden. Besteht ein SEPA-Lastschriftmandat, erstreckt sich dieses Mandat nicht auf die konkrete Leistungshöhe, die die PKS einzuziehen berechtigt ist, sondern darauf, Beitrag in der geschuldeten Höhe einzuziehen. Ein neues SEPA-Lastschriftmandat ist damit nicht erforderlich.

Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Zahlung des Zuschusses sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchzusetzen.

Nein! Der Zuschuss ist laut Gesetz eine Weitergabe von eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber, die erst durch die Entgeltumwandlung entstehen. Vermindert der Arbeitgeber seine (Pflicht-)Arbeitgeberzuwendung um den Zuschuss, würde er ihn damit wieder einsparen und nicht gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG weitergeben.

Zu Fragen der Unternehmensbesteuerung erteilt die PKS keine Auskünfte, da dies ein rein steuerrechtliches Problem ist. Fragen hierzu richten Sie bitte an Ihren Steuer- oder Rechtsberater.

Wird der PKS nichts Abweichendes mitgeteilt, geht die PKS davon aus, dass die Beitragszahlungen des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Vormonats beendet wurden. In diesem Fall besteht auch nur eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers bis zum Ende des Vormonats.

Besteht das Arbeitsverhältnis fort und wird die Entgeltfortzahlung im laufenden Kalendermonat lediglich unterbrochen, wird der Beitrag des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung und damit auch der Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung entsprechend anteilig bestimmt (19/30), solange der Arbeitgeber der PKS nichts Abweichendes mitteilt.