Grundlagen

Die Entgeltumwandlung ist im Betriebsrentengetz geregelt. Bei der Entgeltumwandlung werden künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt.  

Leistungszusage und Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber erteilt im Rahmen der PKS dem Arbeitnehmer eine Zusage für eine betriebliche Altersversorgung, die über die PKS durchgeführt werden soll.

Dies folgt bereits aus § 12 Abs. 1, 2 BTV, wonach die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers bei der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks zu veranlassen ist, und dem Umstand, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Pensionskasse im jeweiligen Tarif anmeldet, damit der Arbeitnehmer gegen diese einen Anspruch erwirbt. Darin liegt zugleich die Abrede, dass für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die für den jeweiligen Tarif gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.

Damit sind auch die Anwartschaften, die auf Beiträgen aus Entgeltumwandlung beruhen, von der Leistungszusage und der damit verbundenen Einstandspflicht des Arbeitgebers umfasst.

Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die oft als einheitlicher Vorgang qualifizierte Entgeltumwandlungsvereinbarung ist rechtlich in zwei voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte zu unterteilen. Zum einen verspricht der Arbeitgeber eine Versorgungsleistung, deren Grundlage und Inhalt von den Satzungsregelungen der PKS bestimmt wird. Zum anderen sagt der Arbeitnehmer zu, der Umwandlung eines künftigen Entgeltanspruchs zuzustimmen. Die Verpflichtung zur Umwandlung und das Versorgungsversprechen stehen somit in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ist allein zur Zusage bereit und im Fall des § 1a BetrAVG verpflichtet, weil der Arbeitnehmer sich selbst verpflichtet, die Versorgungsleistungen wirtschaftlich zu finanzieren. Auch der Arbeitnehmer verspricht die Umwandlung seines künftigen Entgeltes deshalb, weil der Arbeitgeber ihm die Versorgungszusage erteilt. Erst diese enge Verbundenheit zwischen den Zusagen im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung erklärt, weshalb der Arbeitnehmer überhaupt über sein künftiges Entgelt verfügt, ohne dass der Anspruch bereits entstanden ist.

Daraus folgt im Umkehrschluss auch, dass der Arbeitgeber nicht davon ausgehen kann, dass der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Umwandlung seines Arbeitsentgelts erklärt, ohne mit Einbehalt des Entgelts ein korrespondierendes Leistungsversprechen des Arbeitgebers zu erhalten.

Wichtig ist hierbei, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen werden muss, bevor der Arbeitgeber zum ersten Mal Teile des Arbeitsentgelts von seinem Mitarbeiter einbehält.