Arbeitgeberzuwendung (Beitrag)

Arbeitgeberzuwendung (Beitrag) zur betrieblichen Altersvorsorge

Haben Sie einen Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersvorsorge bei der PKS angemeldet, sind Sie zur Entrichtung einer sogenannten Arbeitgeberzuwendung für Ihren Arbeitnehmer verpflichtet, solange das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und ein Entgeltzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. 

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Arbeitgeberzuwendung für Ihre Arbeitnehmerin oder Ihren Arbeitnehmer besteht also dann nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihren Arbeitnehmer und Ihnen endet oder Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer trotz fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis keinen Vergütungsanspruch gegenüber Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber hat, also etwa während der Elternzeit oder bei Bezug von Krankenentgelt nach Ende der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall.

Ausnahmen hiervon bestehen nur dann, wenn Sie mit Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihrem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbart haben, dass Sie sich auch für Zeiten der Entgeltunterbrechung dazu verpflichten, Beiträge an die PKS zu zahlen. Solche Abreden sind satzungsrechtlich nicht ausgeschlossen und müssen der PKS mitgeteilt werden. Unterbleibt eine solche Mitteilung, legt die PKS die Beiträge nach Satzung fest.

Da der Beitrag zur PKS einkommensunabhängig ist, wirkt sich die Höhe der jeweiligen Entgelt- bzw. Leistungsansprüche der Beschäftigten nicht auf die Beitragshöhe zur PKS aus. Bitte beachten Sie auch, dass bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitgeber Beiträge laut Satzung nur für volle Beschäftigungsmonate (nicht zwingend Kalendermonate) zahlen muss. Im Falle eines unterbrochenen Entgeltanspruchs bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis (z.B. Krankengeldbezug vom 17.04. bis 30.04.) wird der Beitrag des Arbeitgebers tagesgenau für diesen Monat auch anteilig durch die PKS festgesetzt (in dem Beispiel: 16/30 eines Monatsbeitrags).

Die Beitragspflicht bleibt ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn sich Ihre Arbeitnehmerin in einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG), also in Mutterschutz", befindet. Gemäß § 3 MuSchG darf eine schwangere Frau grundsätzlich in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Während dieser Zeit hat eine Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) und einen durch den Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, soweit das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist 13,00 € übersteigt (§ 20 MuSchG). Da es sich bei diesem Zuschussanspruch um einen gesetzlich begründeten Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts handelt (BAG 25. 2. 2004, AP Nr. 24 zu § 14 MuSchG 1968; ebenso schon BAG 29. 1. 2003, NZA 2003, 1055), besteht somit eine Beitragspflicht zur betrieblichen Altersversorgung bei der PKS.

Diese Grundsätze gelten auch für Zeiten des ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § 16 MuSchG. Für Zeiten, in denen Beschäftigte keinen Entgeltanspruch haben, ist der Arbeitgeber nicht betragspflichtig.

Betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter über 60/62 Jahre

Für neue Versicherungsverhältnisse seit dem 01.01.2022 und für Versicherte, die in ihrem alten Tarif die Altersgrenze erreichen, hat die Pensionskasse einen neuen Tarif 2022 eingeführt, der eine Altersgrenze für Versicherte wie die aktuelle Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht (Tarif 2002: Vollendung des 60./62. Lebensjahres; Tarif 2013: Vollendung des 62. Lebensjahres). Mit der Einführung des neuen Tarifs erhalten Arbeitgeber nun die Möglichkeit, auch nach der Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres ihrer Angestellten die betriebliche Altersversorgung gemäß den Vorgaben des Tarifvertrags durchzuführen. Die Durchführung ist denkbar einfach:

  • Befindet sich die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bei Vollendung des 60./62. Lebensjahres in einem laufenden Versicherungsverhältnis (es werden aktuell Beiträge gezahlt), ist von Arbeitgeberseite nichts zu veranlassen und für Beiträge nach Erreichen dieser Altersgrenze wird automatisch ein neues Versicherungsverhältnis im Tarif 2022 begründet. Hierüber werden alle Beteiligten von der Pensionskasse informiert. Das alte Versicherungsverhältnis endet mit Erreichen der Altersgrenze im jeweiligen Tarif, sodass keine zusätzliche Belastung der Arbeitgeber entsteht.
  • Werden Mitarbeiter, die bereits die Altersgrenze im alten Tarif erreicht haben, nach dem 01.01.2022 neu eingestellt, werden diese vom Arbeitgeber wie gewohnt unkompliziert über unser bisheriges Anmeldeformular angemeldet, ohne dass dem Arbeitgeber hierdurch ein Mehraufwand entsteht.

Grundsätzliche Höhe der Arbeitgeberzuwendung

Die Höhe der Arbeitgeberzuwendung zur PKS wird unabhängig von der Höhe des an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslohns bestimmt. 

Das Mitglied zahlt nach Maßgabe des Bundestarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk (BTV) für die betriebliche Altersversorgung des  in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers eine jährliche Zuwendung in Höhe von 2 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die einzelnen monatlichen Zuwendungen sind jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen. Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bei der PKS (Summe von Arbeitgeberzuwendung und Entgeltumwandlung) können jährlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen.

Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (nicht eines Kalendarmonats) im Kalenderjahr 1/12 der jährlichen Zuwendung gezahlt. Ein voller Beschäftigungsmonat liegt somit beispielsweise für einen Zeitraum vom 10. April bis zum 11. Mai vor.

Die Beitragshöhe für Auszubildende, die von ihrem Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge angemeldet werden, beträgt seit dem 01.01.2022 mindestens 0,45 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2025: 36,23 € pro Monat). 

Beitragshöhe im Jahr 2025

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
Beitrag monatlich jährlich

1 % der BBG

80,50 € 966,00 €

2 % der BBG

161,00 € 1.932,00 €
3 % der BBG 241,50 € 2.898,00 €
4 % der BBG 322,00 € 3.864,00 €
5 % der BBG 402,50 € 4.830,00 €
6 % der BBG 483,00 € 5.796,00 €
7 % der BBG 563,50 € 6.762,00 €
8 % der BBG 644,00 € 7.728,00 €