Versorgungsausgleich

Grundlegende Informationen zum Versorgungsausgleich

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit von den jeweiligen geschiedenen Ehegatten erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Solche Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch aus anderen Regelsicherungssystemen wie der der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Altersvorsorge.

Im Versorgungsausgleichsverfahren müssen die Ehegatten gegenüber dem Familiengericht mitteilen, bei welchen Einrichtungen sie entsprechende Versorgungsanrechte erworben haben bzw. von welchen Einrichtungen sie bereits Versorgungsleistungen erhalten. Das Familiengericht wendet sich dann mit diesen Infomationen an die jeweilige Versorgungseinrichtung und bittet um die Berechnung und Mitteilung eines entsprechenden Ausgleichswertes durch die Versorgungseinrichtung. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die betroffenen Personen die Versorgungseinrichtung gegenüber dem Familiengericht zutreffend benennen. Im Falle der VKg mit PKS ist die zutreffende Bezeichnung

    Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks,
    gesetzlich vertreten durch die Bayerische Versorgungskammer.

Geben Sie hierzu gegenüber dem Familiengericht auch Ihre Versicherungsnummer an, damit die Anfrage des Familiengerichts schnell und fehlerfrei Ihrem Versicherungsverhältnis zugeordnet werden kann.

Verschiedene auszugleichende Anrechte bei der PKS

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind zu verschiedenen Anrechten auch gesonderte Ausgleichswerte durch den Versorgungsträger vorzuschlagen. Sofern Sie Anrechte aus verschiedenen Tarifen bei der PKS haben (Tarif 2002, Tarif 2013 und/oder Tarif 2022), handelt es sich dabei um verschiedene Anrechte im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Anrechte aus der privaten Altersvorsorge (bei der PKS z.B. die Weiterversicherung nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses) sind ebenfalls gesondert zu behandeln.

Interne oder externe Teilung?

Ist ein Versorgungsanrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen, sieht des Gesetz zwei verschiedene Wege des Ausgleichs vor.

Interne Teilung

Der gesetzliche Regelfall ist die interne Teilung.  Hierbei überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Die ausgleichsberechtigte Person wird dabei einem Versicherten des Versorgungsträgers gleichgestellt und erhält gegenüber diesem Versorgungsträger auch einen Versorgungsanspruch.

Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Sind also beide Ehegatten Versicherte der PKS und liegen die sonstigen Voraussetzungen für die interne Teilung vor, wird nur der Wertunterschied zwischen den auszugleichenden Anrechten zugunsten eines Ehegatten übertragen.

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Externe Teilung

Bei der extrernen Teilung begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.

Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

  1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
  2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Die Entwicklung der genannten Bezugsgröße in den letzten Jahren können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

maßgebliche Bezugsgröße: alte Bundesländer
Gültigkeit ab monatlich
01.01.2024 3.535 €
01.01.2023 3.395 €
01.01.2022 3.290 €
01.01.2021 3.290 €
01.01.2020 3.185 €
01.01.2019 3.115 €
01.01.2018 3.045 €
01.01.2017

2.975 €

Wichtig ist, dass die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung wählen kann, ob ein für sie bereits bestehendes Anrecht bei einem Versorgungsträger (z.B. ein privates Versicherungsunternehmen) ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Diesen Versorgungsträger muss die ausgleichsberechtigte Person gegenüber dem Familiengericht im Ausgleichsverfahren ausdrücklich auswählen und benennen. Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse.

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