Leistungsempfänger

Allgemeine Informationen für Leistungsempfänger

Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge ist ein vertraglicher Anspruch. Sie erhalten daher keinen Rentenbescheid, da die VKg mit PKS keine Behörde ist und somit keine Verwaltungsakte erlässt. Stattdessen erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung, in der über Ihren Leistungsanspruch entschieden wird.

Abfindung geringfügiger Renten

Versorgungsleistungen, deren monatlicher Zahlbetrag 1 % der monatlichen Bezugsgröße des § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, werden mit einem Einmalbetrag abgefunden. Die Abfindung berechnet sich nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs. Die Geringfügigkeitsschwelle wird von der PKS bei der Antragsstellung auf Versorgungsleistungen automatisch berücksichtigt. Der Versicherte hat grundsätzlich kein Wahlrecht bezüglich der Abfindung wegen Geringfügigkeit.

Die Entwicklung der genannten Bezugsgröße in den letzten Jahren sowie die Grenzbeträge, bis zu denen eine monatliche Rente wegen Geringfügigkeit abgefunden wird, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

maßgebliche Bezugsgröße: alte Bundesländer
Gültigkeit ab

Bezugsgröße

monatlich

Abfindung bis

monatliche Rente

01.01.2025 3.745,00 € 37,45 €
01.01.2024 3.535,00 € 35,35 €
01.01.2023 3.395,00 € 33,95 €
01.01.2022 3.290,00 € 32,90 €
01.01.2021 3.290,00 € 32,90 €
01.01.2020 3.185,00 € 31,85 €
01.01.2019 3.115,00 € 31,15 €
01.01.2018 3.045,00 € 30,45 €
01.01.2017 2.975,00 € 29,75 €

Wurde ein Versorgungsanspruch wegen Geringfügigkeit abgefunden, erlischt das Versicherungsverhältnis und es können gegenüber der PKS keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.