Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Grundsätzliches zur Beitragspflicht aus Betriebsrenten

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als „Versorgungsbezüge“ beitragspflichtig. Auf diese Versorgungsbezüge fallen Krankenversicherungsbeiträge (Beitragssatz zu Ihrer Krankenversicherung zuzüglich des kassen-individuellen Zusatzbeitragssatzes sowie Pflegeversicherungsbeiträge) an. Die Betriebsrentner tragen diese Beiträge bislang alleine.

Entlastung für Betriebsrentner seit dem 01.01.2020

Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2019 galt eine Freigrenze für die Beitragspflicht. Sobald diese Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in 2020: 159,25 €; in 2019: 155,75 €) überschritten wurde, sind für die gesamte Betriebsrente Beiträge angefallen.

Für Betriebsrentner (einschließlich Hinterbliebenenversorgung), die gesetzlich krankenversichert sind, gilt seit dem 01.01.2020 ein Freibetrag auf die Betriebsrenten bei der Bestimmung der Beitragshöhe zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Entlastung gilt jedoch nur für die Krankenversicherungsbeiträge. Für die Pflegeversicherungsbeiträge bleibt es bei der bisherigen Regelung. Der Bundestag hatte hierfür mit Beschluss vom 12.12.2019 Änderungen im SGB V (§ 226 Abs. 2 SGB V) vorgenommen, die sich auch auf die PKS-Renten auswirken. Das Gesetz trat zum 01.01.2020 in Kraft.

Die betriebliche Altersversorgung soll durch das Gesetz gestärkt und für Beschäftigte attraktiver gemacht werden; auch aktuelle Versorgungsempfänger sollen davon profitieren. Betriebsrentner werden von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entrichten müssen, daher (teilweise) entlastet. Die bisherige „Freigrenze“ bei Krankenversicherungsbeiträgen wird in einen „Freibetrag“ umgewandelt.

Rechenbeispiel zum Krankenkassenfreibetrag

Folgendes Rechenbeispiel soll die Gesetzesänderung anhand der Übergangsjahre 2019 und 2020 verdeutlichen. Dem Beispiel liegt die Annhame zugrunde, dass bei der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 % und 1,0 % Zusatzbeitrag in 2019 und 2020 beträgt und ein Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,05 % zu zahlen ist.

Betriebsrente in 2019:

  • Max M. bezieht 200 € Betriebsrente aus betrieblicher Altersversvorsorge bei der PKS, Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung:  31,20 € [da Freigrenze von 155,75 € überstiegen wird, Beitrag aus voller Rente (200,00 €)]
  • Beitrag zur Pflegeversicherung: 6,10 € [da Freigrenze überstiegen wird, voller Beitrag]

 
Betriebsrente in 2020:

  • Max M. bezieht 200 € Betriebsrente aus betrieblicher Altersvorsorge bei der PKS, Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2020 beträgt:  6,36 € [Freibetrag in Höhe von 159,25 € wird von 200 € abgezogen, Beitrag nur aus 41,75 € (= 200 € minus 159,25 €), Ersparnis gegenüber 2019: 24,84 €
  • Beitrag zur Pflegeversicherung: 6,10 € [voller Beitrag, da Freigrenze von 159,25 € überstiegen]