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28.09.2021

Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ab 01.01.2022

Seit dem 01.01.2019 sind Arbeitgeber grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge, die sie durch die Entgeltumwandlung ihres Arbeitnehmers einsparen, als Zuschuss an die Pensionskasse weiterzuleiten. Aufgrund einer Übergangsregelung im Betriebsrentengesetz galt diese Vorschrift bisher nur für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die seit dem 01.01.2019 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wurden.

Ab dem 01.01.2022 gilt die gesetzliche Zuschusspflicht für alle ab diesem Zeitpunkt bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen und somit auch für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits vor dem 01.01.2019 zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen wurden.

Der Zuschuss ist nicht aufgrund der Satzung der PKS zu zahlen, sondern aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung der Arbeitgeber aus dem Betriebsrentengesetz. Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters spart, ist eine Frage der Lohnbuchhaltung und kann nur vom Arbeitgeber selbst beantwortet werden. Es obliegt somit jedem Arbeitgeber, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuschusspflicht zur Entgeltumwandlung für seinen Mitarbeiter zu prüfen.

 

Als Orientierungshilfe sollte sich jeder Arbeitgeber die folgenden Fragen stellen:

  • Wird für meinen Mitarbeiter ab dem 01.01.2022 Entgeltumwandlung durchgeführt?

Wenn dies zutrifft, besteht in jedem Fall ab dem 01.01.2022 die Zuschusspflicht des Arbeitgebers.

  • Wurde die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit dem 01.01.2019 geschlossen?

In dem Fall sollte sich in der Regel zum 01.01.2022 keine Änderung ergeben, da die Zuschusspflicht bereits vor dem 01.01.2022 besteht. Es bietet sich in solchen Fällen trotzdem für den Arbeitgeber an, sich in seinen Personalunterlagen zu vergewissern.

  • Wurde die Entgeltumwandlungsvereinabrung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem 01.01.2019 geschlossen?

In dem Fall besteht erstmals ab dem 01.01.2022 die Zuschusspflicht für den Arbeitgeber. Hierbei muss der Arbeitgeber selbst ermitteln, ob und in welchem Umfang er Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters spart. Diese sind dann unaufgefordert der Pensionskasse mitzuteilen. Es ist zudem zu beachten, dass der Zuschuss nur für Beschäftigungsmonate ab dem 01.01.2022 zu zahlen ist und nicht für Entgeltumwandlungszeiträume vor dem 01.01.2022.

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