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17.03.2021

Keine Insolvenzsicherungspflicht beim Pensionssicherungsverein

In den vergangenen Monaten berichteten wir darüber, dass der damaligen Rechtsauffassung des Pensionssicherungsvereins (PSVaG) folgend Arbeitgeber im Schornsteinfegerhandwerk, die die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (PKS) durchführten bzw. durchführen, zur Absicherung der Betriebsrente im Falle von Leistungskürzungen durch die PKS und gleichzeitiger Insolvenz des einstandspflichtigen Arbeitgebers verpflichtet seien.

Im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte das BMAS am 10.02.2021 mit, dass der PSVaG abweichend von vorangegangenen Auskünften die Bereitschaft zeige, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.

Am 15.03.2021 erhielten der ZIV und die PKS nun die konkrete Aussage des PSVaG, dass Arbeitgeber mit Betriebsrentenzusagen über die PKS nach der nun neuen Rechtsauffassung des PSVaG keine Insolvenzsicherung über den PSVaG durchführen müssen.

Arbeitgeber, die sich noch nicht als Mitglied beim PSVaG angemeldet haben, sind auch nicht mehr zur Anmeldung verpflichtet. Wir bitten Arbeitgeber, die sich bereits beim PSVaG angemeldet haben und dort gegebenenfalls Mitglied geworden sind, sich über das weitere Vorgehen bezüglich der Anmeldung direkt beim Pensionssicherungsverein zu informieren.

 

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