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11.12.2019

Entlastung für Betriebsrentner ab 01.01.2020

Was ändert sich bei gesetzlich Krankenversicherten?

Für Betriebsrentner (einschließlich Hinterbliebenenversorgung), die gesetzlich krankenversichert sind, gilt ab dem 01.01.2020 ein Freibetrag auf die Betriebsrenten. Die Entlastung gilt jedoch nur für die Krankenversicherungsbeiträge. Für die Pflegeversicherungsbeiträge bleibt es bei der bisherigen Regelung. Der Bundestag hat hierfür mit Beschluss vom 12.12.2019 Änderungen im SGB V (§ 226 Abs. 2 SGB V) vorgenommen, die sich auch auf die PKS-Renten auswirken. Das Gesetz tritt bereits am 01.01.2020 in Kraft.

 
Grundsätzliches: Betriebsrente und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung als „Versorgungsbezüge“ beitragspflichtig. Auf diese Versorgungsbezüge fallen Krankenversicherungsbeiträge (Beitragssatz zu Ihrer Krankenversicherung zuzüglich des kassen-individuellen Zusatzbeitragssatzes sowie Pflegeversicherungsbeiträge) an. Die Betriebsrentner tragen diese Beiträge bislang alleine.

Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2019 galt eine Freigrenze für die Beitragspflicht. Sobald diese Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in 2020: 159,25 €; in 2019: 155,75 €) überschritten wurde, sind für die gesamte Betriebsrente Beiträge angefallen.
             
Die betriebliche Altersversorgung soll durch das Gesetz gestärkt und für Beschäftigte attraktiver gemacht werden; auch aktuelle Versorgungsempfänger sollen davon profitieren. Betriebsrentner werden von KV-Beiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entrichten müssen, daher (teilweise) entlastet. Die bisherige „Freigrenze“ bei Krankenversicherungsbeiträgen wird in einen „Freibetrag“ umgewandelt.

Beispiel:

Betriebsrente in 2019:

  • Max M. bezieht 200 € Betriebsrente aus betriebl. Altersvers. bei der PKS, Beitrag zur GKV*:  31,20 € [da Freigrenze von 155,75 € überstiegen wird, Beitrag aus voller Rente (200,00 €)]
  • Beitrag zur PV: 6,10 € [da Freigrenze überstiegen wird, voller Beitrag]

 
Betriebsrente in 2020:

  • Max M. bezieht 200 € Betriebsrente aus betriebl. Altersv. bei der PKS, Beitrag zur GKV* ab 01.01.2020 beträgt:  6,36 € [Freibetrag in Höhe von 159,25 € wird von 200 € abgezogen, Beitrag nur aus 41,75 € (= 200 € minus 159,25 €), Ersparnis gegenüber 2019: 24,84 €
  • Beitrag zur PV: 6,10 € [voller Beitrag, da Freigrenze von 159,25 € überstiegen] 

*bei angenommen 14,6 % Beitrag zur GKV und 1,0 % Zusatzbeitrag in 2019 und 2020; Beitrag zur Pflegeversicherung 3,05 %

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